Stellungnahme: Finanzierung medizinischer Leistungen im Gefängnis 

Inhaftierte Personen sind im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung häufiger von Krankheiten betroffen; oft handelt es sich um ansteckende Krankheiten. Diese bergen nicht nur für die Inhaftierten, sondern auch für Drittpersonen ein gesundheitliches Risiko. Hürden, die dazu führen, dass Gesundheitsleistungen nicht in Anspruch genommen werden, sind deshalb nicht sinnvoll. Die SAMW fordert in einer Stellungnahme, dass die Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug – von wenigen Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich kostenfrei sein muss.

Eine gute Gesundheits­versorgung inhaftierter Personen schützt Mithäftlinge, Gefängnispersonal und Besucher. Zudem ist sie im Interesse der Allgemeinbevölkerung, sobald die betroffene Person aus der Haft entlassen wird. Dass Gesundheitskosten zunehmend auf die Inhaftierten überwälzt werden, beobachtet die Zentrale Ethikkommission (ZEK) der SAMW deshalb mit Sorge. Sie formuliert in einer Stellungnahme fünf Forderungen. Die Stellungnahme wird vom Zentralvorstand der FMH und vom Vorstand der Konferenz Schweizerischer Gefängnisärzte unterstützt.

  1. Die Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug ist nicht nur von zentraler Bedeutung für die inhaftierte Person selbst, sondern auch für Personen, die mit ihr Kontakt haben und für die Bevölkerung insgesamt.
  2. Der Staat hat gegenüber inhaftierten Personen eine besondere Fürsorgepflicht. Er muss deren ausreichende Gesundheitsversorgung sicherstellen. Dabei gilt es die hohe Morbidität in Anstalten und die spezifischen Gesundheitsbedürfnisse der Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. Inhaftierte Personen haben Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung, die jener der Allgemeinbevölkerung gleichwertig ist. Dies gilt für alle inhaftierten Personen, unabhängig von Nationalität und Aufenthaltsstatus.
  4. Inhaftierte Personen haben Anspruch auf jene Behandlung, die aus fachlicher Sicht erforderlich ist. Der medizinische Entscheid muss respektiert werden.
  5. Die Gesundheitsversorgung muss für die inhaftierte Person niederschwellig zugänglich und grundsätzlich kostenfrei sein. Nur in Ausnahmefällen kann eine angemessene Kostenbeteiligung verlangt werden.

Ausführliche Stellungnahme (pdf)

Die Stellungnahme und weiterführende Informationen finden Sie auch auf der SAMW-Website: http://samw.ch/strafvollzug

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